Betriebliche Altersvorsorge: Kapitalauszahlungen aus Direktversicherung & Co. bringen keine Steuervorteile
17.09.2026
Fast 21 Millionen Arbeitnehmer verfügen nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über eine betriebliche Altersvorsorge. Wer sich statt einer monatlichen Betriebsrente für eine Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds entscheidet, muss häufig mit einer erheblichen Steuerbelastung rechnen, denn die Kapitalauszahlung zählt in voller Höhe zum steuerpflichtigen Einkommen des betreffenden Jahrs. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diesen Steuerzugriff höchstrichterlich bestätigt; eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.
Grundsätzlich gilt bei der betrieblichen Altersvorsorge: Wurden die Beiträge während der Ansparphase aus dem bereits versteuerten Einkommen des Arbeitnehmers bezahlt, bleibt die spätere Kapitalauszahlung in der Regel steuerfrei. Waren die Beiträge bei Einzahlung hingegen steuerfrei - wie bei den heute üblichen Direktversicherungen -, gehört die spätere Kapitalleistung in voller Höhe zu den steuerpflichtigen Einkünften.
Lässt sich ein Versicherter seine Direktversicherung als Einmalbetrag auszahlen, ist der komplette Betrag als sonstige Einkünfte zu versteuern. Einige Steuerexperten vertreten zwar die Auffassung, dass hier wie bei einer klassischen Abfindung zumindest die Steuerermäßigung nach der sog. Fünftelregel (vergünstigter Steuersatz) eingreifen müsste, da alle Leistungen auf einer über viele Jahre aufgebauten betrieblichen Altersvorsorge beruhen. Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Fünftelregel bei Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds nicht anwendbar ist. Während Arbeitnehmer mit Direktversicherungen also leer ausgehen, können Empfänger von Auszahlungen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen aber unter bestimmten Voraussetzungen von der Fünftelregel profitieren, sofern diese Leistungen steuerlich als Arbeitslohn zählen. Dazu gehören bspw. bestimmte Leistungen des Versorgungswerks VBLU.
Hinweis: Viele Beschäftigte haben ihre betriebliche Altersvorsorge vor 20 oder 30 Jahren abgeschlossen. Wer heute eine kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge auflösen möchte, sollte zwingend vorab ausrechnen (lassen), wie viel Netto vom Brutto übrig bleibt. Wichtig ist auch, als gesetzlich Krankenversicherter die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Blick zu haben, denn auf Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung können ebenso wie auf monatliche Betriebsrenten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen.
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