Arbeitnehmer-Einkünfte im Schiffsverkehr: Für die Besteuerung ist die Art des Schiffsverkehrs entscheidend
12.09.2026
Wer darf die Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers mit zypriotischem Arbeitgeber besteuern, der auf einer Passagierfähre zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel arbeitet? Diese Frage hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) bewegt. Die Fährstrecke verlief über die Elbe und über das küstennahe Meer, welches noch innerhalb der zum Inland zählenden 12-Meilen-Zone lag. Der Seemann sah das Besteuerungsrecht bei Zypern, was für ihn auch insoweit vorteilhaft war, als die Vergütungen nach dem dortigen Recht steuerbefreit waren.
Hinweis: Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Zypern 2011 sind Arbeitnehmervergütungen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu versteuern. Demgegenüber sind Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte Tätigkeit hingegen in dem Staat zu versteuern, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Der Arbeitnehmer machte geltend, auf einem Binnenschiff tätig gewesen zu sein. Das deutsche Finanzamt verortete das Besteuerungsrecht jedoch in Deutschland als Ansässigkeitsstaat und unterwarf die Vergütung vollumfänglich der Besteuerung.
Der BFH wies das Besteuerungsrecht ebenfalls Deutschland zu: Ein Schiff im Binnenverkehr im Sinne des DBA-Zypern 2011 kann nach Gerichtsmeinung nur ein Schiff sein, das ausschließlich auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern verkehrt - d.h. auf Flüssen, Kanälen und Seen. Im vorliegenden Fall hatte die Passagierfähre aber nicht lediglich auf Binnengewässern, sondern auch auf den inländischen Küstengewässern verkehrt. Der Arbeitnehmer hatte seine Tätigkeit demnach an Bord eines Schiffs im nationalen Seeverkehr ausgeübt, weshalb das ausschließliche Besteuerungsrecht bei Deutschland als Ansässigkeitsstaat verblieben war. Dass ein großer Teil der Fährstrecke auf Binnengewässern zurückgelegt worden war, änderte nichts am Ergebnis. Auch eine streckenbezogene Aufteilung des Besteuerungsrechts für eine Tätigkeit auf Binnengewässern einerseits und auf Küstengewässern andererseits lehnte der BFH ab. Der Kläger hat seine Tätigkeit ferner auch nicht an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübt, da das Schiff ohne Auslandsberührung ausschließlich zwischen Orten innerhalb Deutschlands eingesetzt worden war.
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