Unterbeteiligungsgesellschaften: Besteuerungsgrundlagen sind nicht gesondert und einheitlich festzustellen
31.10.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Besteuerungsgrundlagen für eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil nicht gesondert und einheitlich festzustellen sind - unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt. Im zugrunde liegenden Fall hatten der Kläger und der Beigeladene den gemeinsamen Vertrieb einer Software geplant. Zu diesem Zweck hatte der Beigeladene einen Anteil an einer GmbH erworben und mit dem Sohn des Klägers einen Unterbeteiligungsvertrag geschlossen. Der Sohn habe - so das Vorbringen des Klägers - als Treuhänder für seinen Vater gehandelt. Die Ausschüttungen der GmbH wurden so gehandhabt, dass die GmbH die Kapitalertragsteuer einbehielt und dem Beigeladenen und dessen Mitgesellschafterin entsprechende Steuerbescheinigungen ausstellte. Der Beigeladene zahlte dem Kläger einen Anteil aus der Unterbeteiligung aus.
Das Wohnsitzfinanzamt des Klägers rechnete dem Kläger 50 % der Gesamtausschüttungen der GmbH unmittelbar zu. Um eine Anrechnung der von der GmbH einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuer zu erreichen, verklagte der Kläger die GmbH erfolglos auf die Ausstellung von Kapitalertragsteuerbescheinigungen. Außerdem reichte er beim beklagten Finanzamt Feststellungserklärungen für eine zwischen ihm und dem Beigeladenen bestehende Unterbeteiligungsgesellschaft ein. Das Amt lehnte jedoch den Erlass von Feststellungsbescheiden für die Unterbeteiligungsgesellschaft ab. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.
Auch die Revision beim BFH hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BFH sind die Besteuerungsgrundlagen für eine Unterbeteiligungsgesellschaft nicht gesondert und einheitlich festzustellen. Nach Gerichtsmeinung ist unerheblich, ob an dem GmbH-Anteil eine typische oder eine atypische Unterbeteiligung bzw. zwischen dem Kläger und seinem Sohn ein Treuhandverhältnis bestanden hat. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für eine gesonderte und einheitliche Feststellung. Weder bei einer typischen noch bei einer atypischen Unterbeteiligung werden gemeinschaftliche Einkünfte erzielt. Bei einer typischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil sind der Haupt- und der Unterbeteiligte nicht an denselben Einkünften beteiligt. Auch bei einer atypischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil fehlt es an gemeinschaftlichen Einkünften.
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