Personalgestellung im öffentlichen Dienst: Nur umsatzsteuerbar, wenn unternehmerische Tätigkeit vorliegt
18.10.2026
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wird durch die unbefristete Personalgestellung an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung nicht unternehmerisch tätig, wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt und kein Wettbewerb mit privaten Anbietern besteht. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden.
Die Klägerin überließ auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrags zwei nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) angestellte Arbeitnehmer an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung. Die Personalkosten zuzüglich Umsatzsteuer stellte sie der Einrichtung monatlich in Rechnung. Während sie die Umsätze anfangs als steuerpflichtig erklärte, beantragte sie später die Nichtbesteuerung, allerdings vergeblich.
Das FG bejahte zunächst das Vorliegen eines Leistungsaustauschs. Die öffentlich-rechtliche Einrichtung zahlte der Klägerin ein Entgelt für die Überlassung der Arbeitnehmer. Es handelte sich auch nicht lediglich um eine Personalbereitstellung, da das Weisungsrecht über die Arbeitnehmer auf die Einrichtung übergegangen war. Die Personalgestellung war nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht umsatzsteuerbar, weil die Klägerin insoweit nicht unternehmerisch tätig wurde.
Für die Jahre 2013 bis 2016 galt § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG), für 2017 dann § 2b UStG. Danach ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bei einer Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage nur dann Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen (gegenüber privaten Anbietern) führen würde. Die Personalgestellung beruhte hier auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Nach diesem Vertrag war die Klägerin verpflichtet, das erforderliche Personal für die Einrichtung einzustellen. Sie handelte damit im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben.
Entscheidend für das FG war, dass kein Wettbewerb mit privaten Anbietern bestand. Die Personalgestellung war aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrags ausschließlich den Vertragspartnern vorbehalten. Zudem konnte die Einrichtung mangels eigener Rechtspersönlichkeit keine entsprechenden Verträge mit einem privaten Unternehmen schließen. Hinzu kam, dass die Arbeitnehmer unbefristet angestellt und dauerhaft bei der Einrichtung beschäftigt wurden. Eine solche dauerhafte Überlassung ist für private Unternehmen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz grundsätzlich unzulässig, im öffentlichen Dienst nach § 4 Abs. 3 TVöD jedoch möglich. Für 2017 sah das FG ebenfalls keine größeren Wettbewerbsverzerrungen. Die Zusammenarbeit diente gemeinsamen öffentlichen Interessen und fiel damit auch unter den Rechtsgedanken des § 2b UStG.
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