Neue Verfügung: Kulturell-sportliche Leistung im Fokus der Umsatzsteuer
04.07.2025
Leistungen kultureller, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender, sportlicher, unterhaltender oder ähnlicher Art gelten - bei der Erbringung an Privatpersonen (sogenanntes B2C) - als an dem Ort ausgeführt, an dem sie tatsächlich erbracht werden. Wird eine solche Leistung jedoch virtuell, etwa per Streaming, angeboten, so ist stattdessen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsempfängers maßgeblich.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat diese Feststellungen zum Anlass genommen, um eine aktualisierte Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von durch Bergführer erbrachten Leistungen zu veröffentlichen. Dabei wurde insbesondere der Leistungsort präzisiert. Wo also gilt eine Bergtour als umsatzsteuerlich erbracht?
Die Tätigkeit eines Bergführers wird als sonstige Leistung im Sinne des Steuerrechts eingestuft. Sie besteht in einem "positiven Tun", also in einer aktiven Leistung vor Ort wie der Führung von Wanderern oder Kletterern im Gebirge auf Basis von Erfahrung, Ortskenntnis und fachlicher Qualifikation. Der Leistungsort richtet sich deshalb nach dem Ort, an dem die jeweilige Bergtour tatsächlich stattfindet. Umfasst die Bergtour sowohl inländische als auch ausländische Strecken, ist die Gesamtleistung sachgerecht aufzuteilen (z.B. anhand der per GPS erfassten Wegstrecke). So lassen sich der inländische und der ausländische Umsatzsteueranteil korrekt zuordnen.
Werden neben der Bergführung weitere Einzelleistungen erbracht, etwa Beförderungs- oder Beherbergungsleistungen, kann die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen zur Anwendung kommen. In diesem Fall ist eine genaue Abgrenzung zwischen Eigenleistungen (z.B. die Bergführung selbst), Reiseleistungen (z.B. Komplettpakete inklusive Unterkunft) und gegebenenfalls Vermittlungsleistungen (z.B. Buchung von Unterkünften) erforderlich.
Hinweis: Die aktuelle Verfügung ersetzt die Verfügung vom 25.10.2022.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Umsatzsteuer”
Neues Vordruckmuster USt 1 TN: Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.04.2026 ein aktualisiertes Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) mit der Bezeichnung USt 1 TN veröffentlicht.
30.07.2026
Vermittlung vs. Eigenhandel: Leistungszurechnung und Bemessungsgrundlage in Gutscheinvertriebsketten konkretisiert
Mit Schreiben vom 29.04.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen in Zusammenhang mit Mehrzweck-Gutscheinen in mehrstufigen Vertriebsketten präzisiert.
27.07.2026
Zwischen Staat und Körperschaft: Umsatzsteuerliche Einordnung von Hochschulen und Unikliniken
Das Bayerische Landesamt für Steuern konkretisiert die umsatzsteuerliche Behandlung von Hochschulen, Universitäten und Universitätskliniken vor dem Hintergrund ihrer öffentlich-rechtlichen Doppelstruktur.
25.07.2026