Gewinnprognose: Besteht trotz Verlustperiode noch eine Einkünfteerzielungsabsicht?
10.07.2026
Wer sich selbständig macht, rechnet sicherlich damit, Gewinn aus dieser Tätigkeit zu erzielen. Auch das Finanzamt geht grundsätzlich davon aus, dass eine solche Tätigkeit auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist und es somit die Gewinne versteuern kann. Allerdings können dann auch etwaige Verluste steuerlich geltend gemacht werden. Werden jedoch über Jahre hinweg nur Verluste erzielt, bezweifelt das Finanzamt irgendwann einmal, dass diese Tätigkeit wirklich der Erzielung von Gewinnen dienen soll. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob trotz langjähriger Verluste eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben war.
Die Kläger wurden durch Erbschaft Besitzer eines im Jahr 2006 erworbenen Privatflugzeugs. Dieses gehörte zum Privatvermögen des Erblassers und wurde über ein Bankdarlehen finanziert. Die Vercharterung des Flugzeugs erfolgte über professionelle Chartergesellschaften. Aus der Vermietungstätigkeit entstanden stets Verluste. In 2014 wurde das Flugzeug verkauft. Das Finanzamt war der Auffassung, es habe von Anfang an keine Einkünfteerzielungsabsicht bestanden, da aus der Vermietung aufgrund ungeeigneter Verträge mit den Chartergesellschaften kein Überschuss zu erwarten gewesen sei.
Das FG gab der Klage hiergegen statt. Nach Ansicht des Gerichts lag im konkreten Fall eine Einkünfteerzielungsabsicht vor. Die Vermietung eines Flugzeugs falle nicht in den typischen Hobbybereich. Zudem sei die Tätigkeit durch die Einschaltung der Chartergesellschaften professionell betrieben worden. Der Erblasser selbst habe keine Pilotenlizenz gehabt und das Flugzeug auch nicht zu privaten Zwecken (z.B. Urlaub) genutzt. Andere, rein persönliche Motive wie Steuerersparnis oder Repräsentationsabsichten seien nicht ersichtlich. Die andauernden Verluste ließen sich unter anderem mit der Weltfinanzkrise ab 2007 begründen. Eine nachträglich erstellte Totalüberschussprognose über einen Zeitraum von 30 Jahren habe zudem einen positiven Gesamtüberschuss ergeben. Dieser gewählte Prognosezeitraum wurde vom Gericht nicht beanstandet.
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