EuGH stärkt Rechte von Unternehmern: Rechnung zu spät erhalten, Vorsteuerabzug trotzdem möglich
08.10.2026
Bei innergemeinschaftlichen Erwerben bleibt der Vorsteuerabzug auch dann möglich, wenn die erforderliche Rechnung erst verspätet eingeht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass rein formale Verzögerungen nicht dazu führen dürfen, dass ein Unternehmer sein Recht auf Vorsteuerabzug endgültig verliert. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Unternehmern und betrifft die Frage, ob der Vorsteuerabzug allein deshalb versagt werden darf, weil die für den Abzug erforderlichen Rechnungen erst nach Ablauf des maßgeblichen Besteuerungszeitraums vorliegen.
Im Besprechungsfall hatte eine ungarische Gesellschaft in den Jahren 2016 bis 2018 innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt. Die entsprechenden Rechnungen gingen jedoch erst Jahre später ein, weshalb das Unternehmen den Vorsteuerabzug auch erst in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres 2021 geltend machte. Die ungarische Finanzverwaltung versagte den Abzug, da dieser nicht in dem Zeitraum geltend gemacht wurde, in dem die Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb entstanden war.
Der EuGH stellte klar, dass der Vorsteuerabzug ein grundlegender Bestandteil des Mehrwertsteuersystems ist. Zwar dürfen Mitgliedstaaten Regelungen über die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug festlegen. Diese dürfen jedoch nicht dazu führen, dass ein Unternehmer sein Recht auf Vorsteuerabzug allein wegen einer verspäteten Rechnung endgültig verliert. Nach Auffassung des EuGH stehen nationale Regelungen, die keine Möglichkeit einer späteren Berichtigung oder Erstattung vorsehen und dadurch den Vorsteuerabzug endgültig ausschließen, nicht mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität des Mehrwertsteuerrechts in Einklang.
Hinweis: Unternehmer sollten Rechnungen für innergemeinschaftliche Erwerbe weiterhin zeitnah anfordern und sorgfältig dokumentieren. Kommt es dennoch zu Verzögerungen beim Rechnungseingang, kann der Vorsteuerabzug nicht allein mit dem Hinweis auf den verspäteten Erhalt der Rechnung verweigert werden. Die Entscheidung zeigt erneut, dass formelle Anforderungen im Umsatzsteuerrecht nicht dazu führen dürfen, dass ein Unternehmer wirtschaftlich mit einer Steuer belastet wird, obwohl die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
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